Terms and conditions

I. Geltung

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferanten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht noch mals ausdrücklich widerspricht.

 

 

II. Angebot und Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
  3. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneinge schränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

 

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu.
  2. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liefern wir ab € 380,00 Nettorechnungsbetrag franko Empfangsstation, einschließlich Verpackung. Bei Lieferungen außerhalb der BRD liefern wir ab Werk zzgl. Versand- und Verpackungskosten.
  3. Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

IV. Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  4. Kommt der Lieferant in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat und der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Lieferung hat fruchtlos verstreichen lassen.
  5. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich nach Ziffer VII.

 

 

V. Gefahrübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten nach seinen Angaben versichert.

 

 

VI. Rechte bei Mängeln

  1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
  2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Wahl des Lieferanten nachge- bessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht.
  3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  4. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
  6. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten.
  7. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Verständigung mit uns angenommen.
  8. Bei Rücknahme einwandfrei gelieferter Ware wird bei der Gutschrift eine angemessene Bearbeitungsgebühr berücksichtigt. Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen.

 

 

VII. Haftung

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
  2. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher Vertrags pflichten oder bei Mängeln des Liefergegen standes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z. B. Auskunfts und Beratungspflichten, gelten die Ziffern VI und VII entsprechend.
  4. Soweit dem Besteller Ansprüche nach Ziffer VII zustehen, verjähren diese gemäß Ziffer VI Nr. 6.

 

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
  2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

 

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem für den Lieferanten zuständigen Gericht zu erheben. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  2. Auf das Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht nach HGB und BGB Anwendung.

 

 

X. Conditions of sale depend on German law.

 

 

XI. Conditions de vente du base legale allemand.