Nestle

AGB

I. Geltung

  1. Die nachstehenden Vertragsbestimmungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf von Waren zwischen Gottlieb Nestle GmbH (nachfolgend: Lieferant) und dem Besteller.
  2. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
  3. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten. Die Verkaufsangestellten des Lieferanten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  3. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Dem Kunden ist es nicht gestattet Software und/oder andere Programme zu kopieren oder nachzuahmen.
  5. Der Quellcode der Programme wird dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt.
  6. Der Lieferant darf technische Maßnahmen ergreifen, um Software und/oder andere Programme zu schützen.
  7. Alle Angaben in den Verkaufsunterlagen des Lieferanten (insbesondere Software und/oder anderen Programmen, Preislisten, Katalogen, Prospekten, technischen Unterlagen und digitalen Medien) werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben, sind jedoch freibleibend und unverbindlich. Änderungen bleiben vorbehalten.

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu.
  2. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferant an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
  3. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liefern wir ab € 1000,00 Nettorechnungsbetrag franko Empfangsstation, einschließlich Verpackung. Bei Lieferungen außerhalb der BRD liefern wir ab Werk zzgl. Versand- und Verpackungskosten.
  4. Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
  5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferant berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

IV. Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
  4. Kommt der Lieferant in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat und der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Lieferung hat fruchtlos verstreichen lassen.
  5. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich nach Ziffer VIII. Sollte danach der Lieferant für die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine oder sonstigen Verzug haften müssen, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.
  6. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.

V. Gefahrübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten nach seinen Angaben versichert.

VI. Rechte bei Mängeln

  1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der beanstandeten Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Wahl des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht. Der Lieferant verlangt in diesem Fall nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass
    -  das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Lieferanten geschickt wird;
    -  der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker des Lieferanten zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
    Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Lieferant diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Lieferanten zu bezahlen sind.
  3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  4. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen nach Maßgabe des Vorhergesagten keine Mängelansprüche.
  5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang auf Besteller. Mängelansprüche hinsichtlich Software und/oder Programmen, Akkus und Batterien, insbesondere bezüglich deren Leistungsfähigkeit, werden grundsätzlich nur innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe anerkannt.
  7. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Verständigung mit dem Lieferanten angenommen. 

VII. Freiwillige Warenrücknahme

Bei Rücknahme mangelfrei gelieferter Ware aus Kulanz wird bei der Gutschrift eine angemessene Bearbeitungsgebühr berücksichtigt. Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen, nach vorheriger Verständigung mit dem Lieferanten.

VIII. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein vom Lieferanten garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Der Kunde stellt den Lieferanten von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen und/oder Lieferungen ergeben, die der Lieferant im Auftrag des Kunden erbringt und/oder erbracht hat.
  4. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Lieferanten entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und insbesondere zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferant seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entsprechenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

X. Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
  2. Soweit der Besteller Kaufmann ist, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

                                                                                                                                                                                                                                                                     Stand 08/2022